Schnee ist unverzüglich nach BEENDIGUNG des Schneefalls zu räumen, Glätte sofort nach Eintritt abzustreuen.
Dauert der Schneefall über 20 Uhr hinaus an oder tritt danach Schneefall, Eis oder Glätte auf sind die Arbeiten bis 8.30 Uhr des folgenden Tages, an Sonn- und Feiertagen bis 9.30 Uhr vorzunehmen.
WICHTIG: Können Sie diese Pflichten nicht selber wahrnehmen ist unverzüglich eine andere Person mit der Ausführung des Winterdienstes zu beauftragen.
Verstöße gegen die Räum- und Streupflicht werden mit einem nicht unerheblichen Bußgeld geahndet. Zudem haften Eigentümer und Betriebsinhaber bei Unfällen aufgrund von nicht geräumten Wegen und können unter Umständen Schadensersatzforderungen erhalten.
Dem können Sie durch Ihre Beauftragung unseres Winterdienstes aus dem Wege gehen, denn damit sind Sie umfassend versichert!